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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Dipl.-Ing. Herwarth Reich GmbH
Vierhausstraße 53
44807 Bochum / Germany

Im Folgenden wird diese als „REICH“ bezeichnet sowie der Auftraggeber als „Kunde“

Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Auf die rechtlichen Beziehungen zwischen REICH und dem Kunden finden, soweit nicht besondere vertraglich vereinbarte Vertragsbedingungen gelten, ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.

  1. Soweit der Kunde entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwendet, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber REICH ausgeschlossen, auch wenn REICH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde zu erkennen gibt, nur zu seinen Bedingungen tätig sein zu wollen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebote und Aufträge

  1. Das Angebot von REICH ist freibleibend und unverbindlich. Bestellungen an REICH erfolgen ausschließlich schriftlich bzw. in elektronischer Form, per Datenfernübertragung oder mittels maschinenlesbarer Datenträger. Erteilte Bestellungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung, auch in elektronischer Form, per Datenfernübertragung oder mittels maschinenlesbarer Datenträger.

  1. Die in Produktbeschreibungen, Mustern oder Zeichnungen enthaltenen Maßangaben, Beschreibungen oder sonstigen Darlegungen stellen Näherungswerte dar und keine Zusicherung der angegebenen Eigenschaften. Die individuellen Auftragsdaten gehen den Produktbeschreibungen vor.
    Soweit die Bestellung auf vom Kunden überlassenen Unterlagen, Plänen, Zeichnungen oder sonstigen Angaben beruht, übernimmt REICH für dort enthaltene Fehler keine Haftung.

  1. Weicht die Bestellung ganz oder teilweise vom Inhalt des Angebotes ab oder geht sie darüber hinaus, so gilt dies als neues Angebot und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch REICH. Ein Schweigen von REICH stellt keine Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung dar.

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von REICH maßgebend. Änderungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform und müssen von REICH schriftlich bestätigt werden.
    Mit der Annahme einer Bestellung durch REICH, spätestens mit Lieferung der bestellten Ware erkennt der Kunde die alleinige Verbindlichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkauf) an.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, den an REICH erteilten Auftrag ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung durch REICH ganz oder teilweise an Dritte zu übergeben.

  1. REICH kann unbeschadet aller gesetzlichen Rücktrittsrechte vom Vertrag zurücktreten, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist. Hat der Kunde seine Zahlungen nur vorübergehend eingestellt, so kann REICH nach Fristsetzung ebenfalls vom Vertrag zurücktreten.

  1. Die Prüfung von technischen Unterlagen, sowie die Prüfung einer Anfrage ist vergütungspflichtig und wird mangels anderer Vereinbarung mit 80,00 EUR netto/h berechnet.

  1. Der Mindestbestellwert beträgt netto 250,00 EUR.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise sind Festpreise ab Werk und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Preise, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, gelten exklusive der Kosten für die ordnungsgemäße Verpackung, den Transport bis zu der angegebenen Empfangsstelle, für die Zollformalitäten und den Zoll. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise basieren auf der am Tage der Erstellung gültigen Kostengrundlage.
    Alle bis zum Liefertermin neu eintretenden Kostenerhöhungen für Rohstoffe, Fremdlieferungen, Löhne, Steuern, Abgaben, Dokumentationskosten u. ä., die den Liefergegenstand mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn zwischen der Bestellung und der Lieferung liegen weniger als 4 Monate. Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen nicht bindend.

  1. Rechnungen erteilt REICH in einfacher Ausführung digital an den Kunden, soweit vom Kunden nicht ausdrücklich anders gewünscht.

  1. Die Begleichung der Rechnung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort netto.
    Die Zahlungs- und ggf. Skontofrist beginnt mit vertragsgerechter, vollständiger Warenlieferung, der Lieferung notwendiger oder vereinbarter Dokumentationen und dem Übersenden einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung.
    Bei Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Ohne, dass es einer weiteren Mahnung bedarf und unter Vorbehalt weiterer Rechte ist ein Verzugsschadenersatz in Höhe der jeweiligen Bankzinsen- und Spesen für offene Geschäftskredite fällig.

  1. REICH ist berechtigt, Zahlungen des Kunden auch bei anderweitiger Bestimmung zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und wird den Kunden hierüber informieren.
    Soweit bereits Kosten und Verzugszinsen angefallen sind, ist REICH berechtigt, erhaltene Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die Hauptforderung zu verrechnen.
    Im Falle des Verzugs des Kunden oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich vermindern, ist REICH berechtigt, für noch anstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu fordern und bis zu deren Leistung oder Gestellung einer validen Sicherheit (Bankbürgschaft) ihrerseits die Leistung zu verweigern. Nach etwa fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann REICH vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

§ 4 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Zu einer Abtretung der Forderungen gegen REICH an Dritte ist der Kunde ohne eine vorherige ausdrückliche Zustimmung von REICH nicht berechtigt.

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen REICH können nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geltend gemacht werden, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von REICH anerkannt worden sind.

§ 5 Lieferbedingungen, Gefahrenübergang

  1. Grundsätzlich werden sämtliche Aufträge auf Gefahr und Kosten des Kunden versandt.
    Mangels anderweitig getroffener Vereinbarungen lauten die Allgemeinen Lieferbedingungen: ab Werk, ausschließlich Verpackung.
    Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk REICH verlassen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder falls REICH weitere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat.
    Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
    Verzögert sich oder unterbleibt im Falle einer vereinbarten Abholung die Abnahme infolge von Umständen, die REICH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

  1. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird REICH die zu liefernden Gegenstände ordnungs- und sachgemäß für die Versendung in handelsüblicher Verpackung verpacken.
    Für den Versand werden von REICH grundsätzlich umweltfreundliche Verpackungen ohne Kunststoffe oder IPPC-fähige Holzverpackungen verwendet. Eine Rücknahme der Verpackung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

  1. Bei etwaigen abweichenden Vereinbarungen werden weitere Kosten für Transport und Versicherung von REICH nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung übernommen.

  1. REICH wird der Sendung einen äußerlich, der ungeöffneten Sendung entnehmbaren Lieferschein (in einfacher Ausfertigung) beifügen.

§ 6 Liefer- und Leistungstermine und Fristen

  1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind bindend. Sie sind eingehalten und setzen die die vereinbarten Zahlungsfristen in Gang, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt ordnungsgemäß versandt wird oder Versandbereitschaft gemeldet ist oder im Falle einer Abnahmevereinbarung die Abnahmebereitschaft gemeldet ist.

  1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses. Eine Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder dem Eingang vereinbarter Anzahlungen.

  1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung des Kunden voraus. Insoweit behält sich REICH die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor. Dies setzt namentlich, aber nicht ausschließlich die Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus.
    Im Falle der Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins kommt REICH mit der Überschreitung des Termins in Verzug. REICH haftet sodann nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorausgesetzt der Verzug beruht auf einer seitens REICH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung. Ein solches Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist REICH zuzurechnen.
    Soweit der Lieferverzug auf einer von REICH zu vertretenden, grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruht, ist der Schadenersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    Im Fall der Verzugshaftung von REICH ist der Schadenersatzanspruch gegenüber REICH im Falle leichter Fahrlässigkeit auf 5% des versicherten Nettoauftragswertes begrenzt. Soweit der Kunde wegen eines Verzuges vom Vertrag zurücktreten will und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt, muss er nach Überschreitung der verbindlichen Lieferfrist eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Schadenersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
    Falls REICH durch höhere Gewalt, durch Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von REICH liegen, vorübergehend gehindert ist, vereinbarte Termine einzuhalten, verlängert sich der bestätigte Ausliefertermin um die Dauer der Leistungsstörungen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. REICH wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

  1. Wird der Versand oder die Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Gründen verzögert, die vom Kunden zu vertreten sind, so ist REICH berechtigt, dem Kunden die durch die Verzögerung entstandene Kosten zu berechnen.
    REICH ist zudem berechtigt, im Falle des Abnahmeverzuges eine Vertragsstrafe zu fordern in Höhe von 1% des Warenwertes je angefangener Woche des Abnahmeverzuges, maximal bis zur Höhe von 10% des Warenwertes. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist REICH berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

  1. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge. Diese beginnt nach Klärung der gewünschten Änderung erneut zu laufen. Entstehende Mehrkosten welche durch die Änderungen entstehen, sind ebenfalls vom Kunden zu tragen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. REICH behält sich das Eigentum an der Ware insgesamt oder teilweise bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus der zurückliegenden Geschäftsbeziehung vor.

  1. REICH ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- sowie sonstige Schäden zu versichern, sofern der Kunde nicht eine eigene Versicherung nachweist.

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware vor Eigentumsübergang zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er hat REICH von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

  1. Bei vertragswidrigem Verhalten, namentlich aber nicht ausschließlich bei Zahlungsverzug des Kunden ist REICH berechtigt nach Mahnung die Herausgabe der Ware zu verlangen und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt für den Fall des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

  1. Werden Waren von REICH vom Kunden mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Kunde REICH anteilig das Miteigentum im Sinne des § 947, Abs. 1 BGB überträgt und die Ware für REICH in Verwahrung behält. Während des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet die Ware auf seine Kosten gegen etwaige Schäden und Diebstahl zu versichern.

  1. Veräußert der Kunde die Ware seinerseits im ordentlichen Geschäftsgang weiter, so hat er seinen Kunden über das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes zu unterrichten und entsprechend zu verpflichten.

§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung

  1. Sämtliche gelieferte (und/oder zu bearbeitenden) Gegenstände und Leistungen durch REICH entsprechen dem Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und/oder Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden.
    Vereinbarte technische Dokumentationen werden mitgeliefert.

  1. Nach Wahl von REICH sind Waren oder Teile davon unentgeltlich nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich zufolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen. Die Feststellung von Mängeln ist REICH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde REICH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist REICH von der Mängelhaftung befreit.
    Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden ist der Kunde nach vorheriger Anzeige berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von REICH den Ersatz notwendiger Aufwendungen zu verlangen.
    REICH trägt die durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmittelbar entstehenden Kosten einschließlich Versand an den Ort der Erstlieferung, Kosten des Ein- und Ausbaus soweit sie keine unverhältnismäßige Belastung darstellen.
    Der Kunde hat das Recht, innerhalb der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, falls REICH eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt. Bei einem nur unwesentlichen Mangel hat der Kunde lediglich das Recht zur Minderung. REICH haftet nicht bei unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel sowie schadenverursachender äußerer Umstände (etwa chemische oder elektrische Einflüsse) oder Änderungen an der Ware. REICH haftet ebenso nicht bei unsachgemäßer Nachbesserung durch den Kunden oder Dritte.

  1. Bei nicht an der gelieferten Ware entstandenen Schäden haftet REICH nur bei
    – Vorsatz
    – grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitenden Angestellten
    – schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
    – Arglist
    – gesonderten Garantiezusagen
    – Mängeln an der Ware soweit aufgrund des Produkthaftungs-gesetzes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen die Haftung besteht.

  1. Hat REICH entsprechend den Plänen, Zeichnungen oder sonstigen Anforderungen des Kunden zu leisten, so befreit dies REICH von seinen übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen und der Kunde trägt die Verantwortung für etwaige Mängel, die aus seinen fehlerhaften Angaben resultieren.

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen REICH aus Mängeln beträgt, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, 12 Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang der geschuldeten Leistung. Die maximale Lagerungszeit von Gummiartikeln beträgt 36 Monate. Bei der Rücknahme von bereits gelieferten Gummiartikeln durch REICH berechnet REICH einen Abschlag von 3 % pro Monat, mindestens jedoch 15%. Eine Rücknahme von Gummiartikeln, welche älter als 36 Monate sind, ist nicht möglich. Die Rücknahme ist für REICH freibleibend.

  1. Die Verjährung der Ansprüche gegen REICH ist gehemmt, solange nach einer Mängelrüge REICH die Mängelrüge nicht schriftlich endgültig zurückgewiesen hat.
    Soweit REICH die Verpflichtung zur Nacherfüllung anerkennt, setzt die vertragsgerechte Nacherfüllung eine neue Verjährungsfrist in Gang. Bei einer Nachbesserung der gelieferten Sache beschränkt sich dieser Neubeginn der Verjährung auf den beseitigten Mangel. Im Falle der Ersatzlieferung erstreckt sich der Neubeginn der Verjährung auf die Ersatzlieferung.

§ 9 Behandlung nicht durchgeführter Aufträge

REICH ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Nettopreis für nicht zur Ausführung gelangte Leistungen zu verlangen, wenn der Kunde den Auftrag nach Vertragsschluss zurückgezogen hat oder die Nichtausführung des Auftrags auf einem Umstand beruht, den REICH nicht zu vertreten hat. Die Abrechnung erfolgt unter pauschalem Abzug ersparter Aufwendungen von 30%.
Dem Kunden bleibt unbenommen, im Einzelfall einen höheren Anteil ersparter Aufwendungen nachzuweisen.

§ 10 Geheimhaltung, Datenschutz

  1. REICH behält sich an seinen Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Materialien, Proben, Modellen, Entwürfen, Mustern, Werkzeugen und Vorrichtungen sowie sonstigen Hilfsmitteln und Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände bzw. Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von REICH Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den jeweils bestimmten Zwecken genutzt werden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind diese Gegenstände bzw. Informationen ausschließlich für die Abwicklung des Vertrages zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellungen sind die Gegenstände bzw. Informationen an REICH auf deren Verlangen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich zurückzugeben. Der Kunde hat die Gegenstände sorgfältig zu behandeln und separiert aufzubewahren.

  1. Der Kunde verpflichtet sich, auch für die Zeit nach Abwicklung der Bestellung alle ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werdenden, nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

  1. Das Verbot, Gegenstände bzw. Informationen an Dritte weiterzugeben, findet keine Anwendung, sofern und soweit der Kunde diese ausschließlich an diejenigen seiner Mitarbeiter weitergibt, die die Informationen und Gegenstände zur Abwicklung der Bestellung kennen müssen. Diese Ausnahme von der Verpflichtung gilt jedoch nur, wenn diese Mitarbeiter zur entsprechenden Beachtung der vorstehenden Bestimmungen verpflichtet werden und zwar im Rahmen des rechtlich möglichen, auch über das Ende des rechtlichen Verhältnisses hinaus, aufgrund dessen der jeweilige Mitarbeiter an die Verpflichtung gebunden ist.

  1. Die Verpflichtung aus den vorgenannten Bestimmungen findet keine Anwendung auf solche Informationen,
    – die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits offenkundig waren oder danach offenkundig werden, ohne dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegt,
    – die der Kunde rechtmäßig von einem Dritten erhält oder erhalten hat, wenn der Dritte oder derjenige, von dem der Dritte die Information erhalten hat, nicht gegenüber REICH zur Geheimhaltung verpflichtet ist, die dem Kunden unabhängig von REICH und ohne Nutzung der bisher enthaltenen Informationen bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der betreffenden Informationen bekannt sind.
    – Diese Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht findet nur Anwendung, wenn der Kunde seiner Geheimhaltungspflicht unverzüglich nach Erhalt der Informationen widerspricht,
    – die gegenüber Behörden und Gerichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen offen gelegt werden müssen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, REICH unverzüglich zu informieren und den Umfang der offen zu legenden Informationen auf ein Minimum zu reduzieren.

  1. Die Verschwiegenheitsverpflichtung findet entsprechende Anwendung, wenn und soweit die Gegenstände Informationen verkörpern, die nach Ziffer 10.4 nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

  1. Der Kunde verpflichtet sich, hinsichtlich der Geheimhaltung von Informationen zumindest diejenige Sorgfalt zu üben, die er in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt, in jedem Fall jedoch mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

  1. Die Herstellung von Materialien für Dritte sowie die Ausstellung von nach den Plänen, Zeichnungen oder sonstigen technischen Unterlagen von REICH gefertigten Erzeugnisse, etwaige Veröffentlichungen in Bezug auf die Bestellungen von REICH sowie die Bezugnahme auf die Bestellungen gegenüber Dritten bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung durch REICH.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

  1. Erfüllungsort ist, sofern in den Liefervereinbarungen nichts anderes vereinbart, der Geschäftssitz von REICH.

  1. Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz von REICH. REICH ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.

  1. Für das Vertragsverhältnis und damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungs-vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehend vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Verkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, die dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

§ 13 Änderungen oder Ergänzungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkauf) sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. Nebenabreden sind nicht getroffen.

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